Barrierefreiheit der LU-Alert App

Die die Erklärung abgebende Stelle "Ministerium für innere Angelegenheiten" ist bemüht ihre Website im Einklang mit dem Gesetz vom 28. Mai 2019 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für:

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?

Jeder muss die Informationen einer Website oder in einer Anwendung einfach benutzen und abrufen können. Dies gilt insbesondere für Personen mit einer Behinderung und/oder Personen, die Hilfssoftware oder spezielle Geräte verwenden (Blinde, Sehbehinderte oder Personen mit einer sonstigen Behinderung).

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese mobilen Anwendungen sind wegen der folgenden Punkte teilweise mit der europäischen Norm EN 301 549 (Pdf) und dem Referenzwerk zur Bewertung der Barrierefreiheit mobiler Anwendungen (RAAM) v1 , das diese Norm umsetzt, vereinbar.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Unvereinbarkeit

  • Die Kontraste einiger Texte und Grafikelemente sind unzureichend. (Erscheinungsbild „hell“ und/oder „dunkel“).
  • Einige Schnittstellenkomponenten weisen Mängel bei der Nutzung von assistiven Technologien auf:
    • die Kennzeichnung bestimmter Schaltflächen (z. B. der Schaltfläche, mit der Sie das Warnfeld erweitern können)
    • die Komponente zur Suche nach einer Adresse
  • Bei einer Vergrößerung des Textes ab 200 % sind einige Elemente abgeschnitten oder überlagert.

Unverhältnismäßige Belastung

  • App nicht im Querformat verfügbar
  • Titel und interaktive Elemente im Text sind nicht immer mit assistiven Technologien kompatibel
  • Unerwünschtes Verschieben des Fokus mit VoiceOver oder TalkBack
  • Unvereinbarkeit der Navigation mit einer externen Tastatur

Inhalte, die nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 28. Mai 2019 fallen.

Interaktive Karten sind insoweit ausgenommen, als eine Alternative auf der Seite vorhanden ist, um die in der Karte bereitgestellten Information abzurufen (zum Beispiel werden die Adressen in Worten ausgeschrieben). Wir bemühen uns, sie identifizierbar zu halten und sicherzustellen, dass sie keine Tastaturfalle darstellen.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 10. September 2024 erstellt. Die Aussagen in dieser Erklärung sind richtig und beruhen auf einer tatsächlichen Bewertung der Vereinbarkeit diesen mobilen Anwendungen mit den Anforderungen des RAAM 1 beispielsweise in Form einer von einem Dritten – „Idéance“ vorgenommenen Bewertung. Die Erklärung wurde zuletzt am 8. Juni 2026 überprüft.

Feedback und Kontaktangaben

  • schriftlich in einem Dokument oder per E-Mail;
  • mündlich in einem Interview oder per Telefon.

Durchsetzungsverfahren

Im Falle einer nicht zufriedenstellenden Antwort haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, das Informations- und Presseamt, das für die Kontrolle der Barrierefreiheit zuständig ist, über dessen Online-Beschwerdeformular, oder die Ombudsperson, Bürgerbeauftragte des Großherzogtums Luxemburg, zu informieren.


Diese Erklärung basiert auf der Mustererklärung, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 festgelegt wurde. Diese Mustererklärung gehört der Europäischen Union und ist durch eine Creative Commons Attribution 4.0 International Lizenz geschützt.

Die LU-Alert App

Mit der „LU-Alert“ App können Sie alle Warnungen und Informationen verfolgen, die von den öffentlichen Behörden über das nationale Warn- und Informationssystem für die Bevölkerung (LU-Alert) herausgegeben werden.

Laden Sie die App kostenlos aus dem „Apple App Store“ und dem „Google Play Store“ herunter.